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Unsere AGBs

Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma Spang Lichttechnik GmbH

Stand: Januar 2017

  1. Geltung und Vertragsschluss

    1. Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten
      für unsere sämtlichen Leistungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht
      mehr ausdrücklich vereinbart werden, in der
      bei Vertragsschluß jeweils aktuellen Fassung. Ergänzend gelten unsere Verrechnungssätze in
      der in der bei Vertragsschluß jeweils aktuellen Fassung.

    2. Es gelten vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen ausschließlich die unter
      Ziffer 1.1. aufgezählten Regelungen.
      Andere Regelungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

    3. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang
      unserer Leistungen wird durch unsere
      schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen kommen erst
      mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.

    4. Unsere Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter
      dem Vorbehalt, dass uns die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

    5. Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen,
      Gewichts- und Maßangaben, sind nur
      verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als
      Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich
      auf diese Bezug nehmen.

    6. An Mustern, Kostenvoranschlägen,
      Zeichnungen, Dokumentationen o. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher
      Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor;
      sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

    7. Die Schriftform kann durch Fax, nicht jedoch
      durch die elektronische Form gemäß
      § 126a BGB oder die Textform gemäß
      § 126b BGB ersetzt werden.

    8. Diese AGB sind nicht zur Verwendung gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB bestimmt.

  2. Preise und Zahlung

    1. Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer
      in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

      1. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis
        seiner Befreiung von der Umsatzsteuer
        seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
        rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des
        Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir
        uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.

      2. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen
        Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns
        der Besteller nicht innerhalb eines Monats
        nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.

    2. Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend.

    3. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller Zahlungen wie folgt zu leisten:

      1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug
        auf eines unserer Konten zu leisten.

      2. Der Besteller kann nur mit dem Grunde
        und der Höhe nach unbestrittenen
        oder rechtskräftig festgestellten
        Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

      3. Zahlungen des Bestellers werden
        mit Zugang unserer Rechnung fällig.
        Der Besteller kommt 10 Tage nach
        Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.

  3. Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

    1. Wir behalten uns zumutbare Teillieferungen und Teilrechnungen vor.

    2. Die Regelungen über den Gefahrübergang gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder weitere Leistungen von uns zu erbringen sind.

    3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns
      nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, vom Besteller verlangte Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

    4. Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seiner
      Rechte aus Abschnitt VIII, nicht verweigern.

  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit die Gültigkeit des
      Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller,
      für deren Erfüllung Sorge zu tragen.

    2. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
      durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich
      zu benachrichtigen.

    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder
      die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.

    4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

    5. Hat der Besteller seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend:

      1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen
        den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.

      2. Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
        Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig
        bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers.
        Der Besteller tritt schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen
        an uns ab. Im Fall von Verarbeitung von Vorbehaltssachen und daraus entstehendem Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.

      3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.
        Wir können jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt
        und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

      4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache
        mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren
        mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum
        für uns. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

      5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 15% übersteigt.

  5. Lieferfrist

    1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt
      sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
      Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns
      zu vertreten ist.

    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter
      dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
      Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.

    4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts
      staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch im Falle eines
      bereits vorliegenden Verzuges. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

    5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert,
      die der Besteller zu vertreten hat, so werden
      ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller ein Akkreditiv nicht
      bis zum vereinbarten Termin eröffnet.

    6. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
      zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

  6. Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit

    1. Der Besteller kann bei teilweiser Unmöglichkeit
      nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist.
      Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im übrigen gilt Abschnitt VIII. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein,
      bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

    2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so haben wir Anspruch auf einen unserer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil
      der Vergütung.

    3. Der Besteller ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt,
      wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht.

    4. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.

  7. Mängelansprüche

    1. Bei Sach- und Rechtsmängeln leisten wir Nacherfüllung wie folgt:

      Sach- und Rechtsmängel:

      1. Nach unserem Ermessen liefern wir eine mangelfreie Sache oder beseitigen Mängel, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang gemäß Abschnitt III.
        dieser AGB liegenden Umstandes als mangelbehaftet herausstellen.
        Der Besteller hat Mängel unverzüglich zu rügen und schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. An im Austauschverfahren
        ersetzten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor.

      2. Mängelansprüche entstehen nicht wegen Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, jedoch nicht auf unser Verschulden zurück zu führen sind: Natürliche Abnutzung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

      3. Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Wird uns diese Gelegenheit nicht eingeräumt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Besteller, insbesondere
        aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und
        Minderungspflicht, haben wir nach Nacherfüllung Anspruch auf einen
        der Mitverursachung des Bestellers entsprechenden Schadenersatz.

      4. Der Besteller hat nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Mangels fruchtlos verstreicht. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
        steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
        Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

      5. In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Besteller, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Nacherfüllung Anspruch auf einen der Mitverursachung des Bestellers entsprechenden Schadenersatz.

    2. In Fällen der Verletzung gewerblicher Schutz- oder

      Urheberrechte gilt ergänzend:

      Schutz- oder Urheberrechtsverletzung:
      Führt die Benutzung des Liefergegenstandes innerhalb der in Abschnitt X. genannten Fristen zur Schutz- oder Urheberrechtsverletzung, verschaffen wir grundsätzlich dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren den Liefergegenstand derart, dass die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. Innerhalb der Fristen werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Anspruch auf Nacherfüllung wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzung besteht nur, wenn

      • der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung der geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

      • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

      • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

      • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einer Anweisung oder Spezifikation des Bestellers beruht,

      • die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
        eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

    3. Alle weiteren Mängelansprüche (insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) bestimmen sich ausschließlich nach dem Abschnitt VIII.

  8. Haftung

    1. Wir haften, auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, (insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind) nur bei:

      • Vorsatz,

      • schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

      • grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,

      • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

      • Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

      • Verletzung von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien,

      • Personen- oder Sachschäden soweit nach Produkthaftungsgesetz an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.

    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist
      die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

    3. Unsere Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Besteller ordnungsgemäß gesichert worden wären.

    4. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenshöhe, begrenzt.

    5. Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer –, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.

    6. Wir haften nicht für die Folgen von Mängeln, für die gemäß Abschnitt VII.1 .b. keine Mängelansprüche entstehen.

  9. Versicherungsvertragliche Ansprüche
    Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Bestellers haben, erteilt der Besteller
    uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

  10. Verjährung

    1. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

    2. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren
      in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

    3. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten stattdessen
      die gesetzlichen Vorschriften.

    4. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach
      den gesetzlichen Vorschriften.

  11. Allgemeines

    1. Beim Verkauf gebrauchter Waren sind, soweit eine Haftung nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, Mängelansprüche ausgeschlossen.

    2. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb
      der Bundesrepublik Deutschland hat der Besteller zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.

    3. Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

    4. Wir erstatten keine Rücktransportkosten der Verpackung.

    5. Der Besteller hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.

    6. Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber ist Großostheim.

    7. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

  12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

     

    1. Gerichtsstand ist Erding. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers behalten wir uns vor.

       

    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
      den internationalen Warenkauf (CISG).